Zusatzvereinbarung (AGB) für Kienzle Connect

Bereitstellung eines Systems zur Durchführung des Remote Downloads entsprechend der gesetzlichen Vorgaben zur Archivierung von Daten des digitalen Tachographen und Fahrerkarten

Leistungsbeschreibung

I. Gegenstand und Dauer der Vereinbarung

  1. Kienzle betreibt im Auftrag des Auftraggebers den RemoteTachographManager (RTM) und die zugehörigen Services und Unternehmerkarten einschließlich der notwendigen Fahrzeuggeräte entsprechend des in Absatz 1 definierten konkreten Auftragsumfangs.
  2. Die Dauer dieser Vereinbarung ist im mit dem Auftraggeber geschlossenen Kienzle Connect-Vertrag geregelt.
  3. Es gelten die Kienzle AGB sowie die AGB für webbasierte Kienzle Telematik- und Datenmanagement-Lösungen, zusammen Kienzle-AGBs. Sollten sich die Kienzle-AGBs und die Zusatzvereinbarung zum Kienzle Connect-Vertrag widersprechen, gelten die Regelungen der Zusatzvereinbarung.

II. Konkretisierung des Auftragsinhalts

  1. Zur Durchführung des Remote Downloads auf Basis des VDO DLD-Systems ist der RemoteTachographManager (RTM) notwendig, um die zeitliche Steuerung des Downloads und die Authentisierung des Downloads mittels Unternehmerkarte zu ermöglichen. Kienzle übernimmt für den Auftraggeber den Betrieb und die Betreuung (Hosting&Operations – H&O) des RTM und das Hosting der vom Auftraggeber zur Durchführung des RTM H&O bereitgestellten Unternehmerkarten. Zusätzlich überlässt Kienzle dem Auftraggeber die notwendigen Fahrzeuggeräte zur Erbringung der Dienstleitung
  2. Kienzle stellt dazu die in Anhang 1 definierten Leistungen und Komponenten zur Verfügung.
  3. Der Zugriff auf die DTCO- und Fahrerkartendaten erfolgt ausschließlich durch die Benutzer des Auftraggebers.

III. Datensicherungsmaßnahmen

  1. Im RTM werden keine personenbezogenen Daten verwaltet oder gespeichert mit Ausnahme der Fahrernamen und Fahrerkartennummern, die Voraussetzung für die Durchführung des Remote Downloads sind.
  2. Kienzle beachtet die Grundsätze ordnungsgemäßer Datenverarbeitung und gewährleistet die vertraglich vereinbarten und gesetzlich vorgeschriebenen Datensicherungsmaßnahmen.
  3. Der Auftraggeber stellt Kienzle Unternehmerkarten in ausreichender Anzahl zur Verfügung, um den Remote Download entsprechend der Fahrzeuganzahl und der Download-Intervalle sicherzustellen. Kienzle wird diese Unternehmerkarten nur zum Zweck der Leistungserbringung gemäß dieser Vereinbarung nutzen und geeignete Maßnahmen ergreifen, um eine nicht vereinbarungsgemäße Nutzung auszuschließen.

IV. Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten und Zugängen im Betrieb und bei Beendigung der Vereinbarung

  1. Kienzle wird nur nach Weisung des Auftraggebers als Dienstleistung auf die Daten und Einstellungen zugreifen, um die in der Weisung konkret beschriebenen Aktionen durchzuführen. Weisungsbefugte Personen des Auftraggebers mit deren vom Auftraggeber gewünschten Weisungsbefugnissen werden Kienzle schriftlich mitgeteilt.
  2. Sollte sich eine nicht befugte Person zwecks Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten oder Zugängen unmittelbar an Kienzle wenden, wird Kienzle dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten.
  3. Nach Ablauf der Vereinbarung wird Kienzle alle Zugänge zu den angrenzenden Systemen nach Weisung des Auftraggebers entweder zurückgeben oder sperren, alle Systemkomponenten de-installieren und alle Daten löschen. Nutzungsdaten des Auftraggebers werden systembedingt im RTM nicht erfasst. Kienzle informiert den Auftraggeber über die vollständige Löschung.
  4. Kienzle wird im Falle von abgelaufenen oder defekten Unternehmerkarten die jeweils betroffenen Unternehmerkarten – bei Beendigung der Vereinbarung alle vom Auftraggeber bereitgestellten Unternehmerkarte – an einen vom Auftraggeber zu benennenden Empfänger zurückgeben.

V. Sonstige Pflichten von Kienzle und des Auftraggebers

Kienzle und Auftraggeber haben zusätzlich folgende Pflichten:

  1. Die Wahrung des Datengeheimnisses entsprechend § 5 BDSG. Alle Personen, die auftragsgemäß auf personenbezogene Daten des Auftraggebers zugreifen können, müssen auf das Datengeheimnis verpflichtet und über die sich aus diesem Auftrag ergebenden besonderen Datenschutzpflichten sowie die bestehende Weisungs- bzw. Zweckbindung belehrt werden.
  2. Kienzle wird nur zum Zwecke der vereinbarungsgemäßen Leistungserbringung und auf Weisung des Auftraggebers auf die Daten zugreifen. Der Kreis der mit dieser Vereinbarung befassten Supportmitarbeiter bei Kienzle umfasst ausschließlich Beschäftigte im Sinne von § 3 Abs. 11 Nr. 1 und 2 BDSG.
  3. Der Auftraggeber wird alle Mitarbeiter, die Zugangsrechte zum RemoteDownload-System erhalten oder erhalten haben, zum sorgsamen Umgang mit den Zugangsdaten, insbesondere Benutzernamen und Passwörter verpflichten. Bei Verdacht auf Missbrauch wird der Auftraggeber den Auftragnehmer umgehend informieren.
  4. Der Auftraggeber wird Änderungen der vereinbarten Einstellungen Kienzle in schriftlicher Form mitteilen. Kienzle wird den Auftraggeber vor Durchführung der Änderungen informieren, ob sich durch die gewünschten Änderungen eine Anpassung der H&O-Rahmenbedingungen ergeben und welche technischen und kommerziellen Auswirkungen damit verbunden sind.

VI. Mitteilung bei Verstößen des Auftragnehmers

  1. Der Auftragnehmer erstattet dem Auftraggeber umgehend Meldung, wenn durch ihn oder die bei ihm beschäftigten Personen Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten des Auftraggebers oder gegen die im Auftrag getroffenen Festlegungen vorgefallen sind oder ein dahingehender Verdacht besteht.
  2. Es ist bekannt, dass nach § 42a BDSG Informationspflichten des Auftraggebers gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde und den Betroffenen im Falle der unrechtmäßigen Übermittlung oder Kenntniserlangung von bestimmten personenbezogenen Daten bestehen können. Deshalb sind solche Vorfälle ohne Ansehen der Verursachung unverzüglich dem Auftraggeber mitzuteilen. Sollten dem Auftraggeber solche Unregelmäßigkeiten bekannt werden, wird er umgehend den Auftragnehmer informieren, um umgehend Maßnahmen einleiten zu können. Dies gilt auch bei schwerwiegenden Störungen des Betriebsablaufs, bei Verdacht auf sonstige Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten oder bei anderen Unregelmäßigkeiten im Umgang mit personenbezogenen Daten des Auftraggebers.
  3. Auftragnehmer und Auftraggeber haben gemeinsam die Pflicht, angemessene Maßnahmen zur Sicherung der Daten sowie zur Minderung möglicher nachteiliger Folgen für die Betroffenen zu ergreifen. Soweit den Auftraggeber Pflichten nach § 42a BDSG treffen, hat der Auftragnehmer ihn hierbei zu unterstützen.

VII. Weisungsbefugnis des Auftraggebers

  1. Kienzle wird nur dann auf Daten zugreifen, wenn dies auf direkte und konkrete Weisung durch eine vom Auftraggeber autorisierte Person per Email oder Fax, in kritischen Ausnahmefällen per Telefon mit schnellstmöglicher schriftlicher Bestätigung durch den Auftraggeber, erfolgt. Der Auftraggeber stellt Kienzle eine entsprechende Liste mit den weisungsbefugten Personen und deren Kontaktdaten zur Verfügung. Auskünfte an Dritte, Betroffenen oder andere nicht autorisierte Personen darf der Auftragnehmer nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Auftraggeber erteilen.
  2. Kienzle hat den Auftraggeber entsprechend § 11 Abs. 3 Satz 2 BDSG unverzüglich zu informieren, wenn er der Ansicht ist, eine Weisung verstoße gegen das BDSG oder andere Vorschriften über den Datenschutz. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung solange auszusetzen, bis sie durch den Verantwortlichen beim Auftraggeber bestätigt oder geändert wird.

VIII. Beendigung des Vertrags

Im Falle des Ausbaus einer Fahrzeugeinheit wegen Vertragsbeendigung oder Fahrzeugwechsel werden entsprechende Dienstleistungspauschalen gemäß der Anlage „Preisverzeichnis für Zusatz-Dienstleistungen“ fällig.

Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses, gleich aus welchem Grund, sind die Parteien verpflichtet, das Vertragsverhältnis ordnungsgemäß abzuwickeln. Hierzu wird Kienzle dem Kunden nach Beendigung des Vertragsverhältnisses vier Wochen Zeit einräumen, auf den Systemen von Kienzle gespeicherten Daten aus seinem Account über eine gesicherte Internetverbindung bei sich zu speichern und zu sichern. Kienzle ist nach Ablauf der vorgenannten Frist nicht verpflichtet, Daten, des Kunden, welche im Rahmen dieses Vertrags auf den Servern von Kienzle zwischengespeichert sind, weiter zu speichern. Nach Ablauf dieser Frist ist Kienzle berechtigt sämtliche Daten unter dem Account des Kunden unwiederbringlich zu löschen.

Soweit dem Kunden von Kienzle ein zeitlich beschränktes Nutzungsrecht für Software eingeräumt worden ist oder das Nutzungsrecht aufgrund Kündigung endet, hat der Kunde alle Datenträger mit Programmen, eventuellen Kopien sowie alle schriftlichen Dokumentationen an Kienzle zurück zu geben. Der Kunde löscht alle gespeicherten Programme, soweit er nicht gesetzlich zur längeren Aufbewahrung verpflichtet ist, von seinen Computersystemen.

Die übrigen vertraglichen Nebenpflichten des Kunden gegenüber Kienzle bestehen über eine eventuelle Kündigung oder eine Beendigung des Vertrages fort.

IX. Schlussbestimmungen

  1. Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Für Nebenabreden ist ebenfalls die Schriftform erforderlich.
  2. Sollten einzelne Teile dieser Vereinbarung unwirksam oder lückenhaft sein, so berührt dies die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht. Der Auftraggeber und der Auftragnehmer verpflichten sich, die unwirksame oder lückenhafte Bestimmung durch eine solche wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck und Willen am nächsten kommt.

Kienzle Automotive GmbH
Alexanderstraße 37-39
45472 Mülheim
Sitz der Gesellschaft: Düsseldorf
Amtsgericht Düsseldorf HRB 38079
Geschäftsführer: Axel Backof und Dr. Ralf Kolb